Polnische GmbH (Sp. z o. o.): Selbstkontrahieren eines Geschäftsführers
Im deutschen Recht kann der Geschäftsführer einer GmbH von dem Verbot des Selbstkontrahierens durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss befreit werden. Diese Befreiung kann im Handelsregister eingetragen werden. Unter Selbstkontrahieren versteht man dabei, dass der Geschäftsführer namens der Gesellschaft mit sich selbst oder mit einer von ihm vertretenen Rechtseinheit (sog. Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft vornimmt (z.B. Vertrag abschließt).
Das polnische GmbH-Recht kennt diese Möglichkeit der Befreiung nicht. Art 210 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften (HGGB) sieht vor, dass die GmbH bei dem Abschluss von Verträgen mit ihrem Geschäftsführer und bei Streitigkeiten von dem Aufsichtsrat (so besteht) oder von einem durch die Gesellschafterversammlung zu bestellenden Vertreter zu vertreten ist.
Dies gilt auch bei Mehrvertretung, selbst dann, wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind, welche die Gesellschaft alleine oder gemeinsam (ohne den kontrahierenden Geschäftsführer) vertreten können. Auch eine Vertretung der Gesellschaft durch einen Prokuristen kommt hier nicht in Betracht.
Ausgeschlossen ist , den kontrahierenden Geschäftsführer zum Vertreter nach Art. 210 § 1 HGGB zu bestellen. Streitig ist, ob andere Geschäftsführer der gleichen Gesellschaft zum Vertreter nach Art. 210 § 1 HGGB bestellt werden können.
Die Bestellung des Vertreters muss in geheimer Abstimmung, mithin in einer förmlichen Gesellschafterversammlung erfolgen. Eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren ist mithin nicht möglich.
Die Bestellung des Vertreters nach Art. 210 § 1 HGGB muss für jedes einzelne Rechtsgeschäft gesondert erfolgen.
Die Missachtung dieser Vorschriften hat die absolute Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft zur Folge.
Ein Sondervorschrift für das Selbstkontrahieren des Geschäftsführers enthält Art. 210 § 2 HGGB für sog. „Einmanngesellschaften“, bei denen der einzige Gesellschafter auch Geschäftsführer ist. Hier ist kein Vertreter nach Art. 210 § 1 HGGB zu bestellen, sondern das Rechtsgeschäft zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ist in notarieller Form (Beurkundung) zu erstellen und unter Übersendung einer beglaubigen Abschrift der notariellen Urkunde dem Handelsregister mitzuteilen.