Verhaftet in Polen. Was tun?
Zu einer Verhaftung in Polen kann es schneller kommen als man denkt. So gilt bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,2% als Straftat mit Freiheitsstrafe. Kommt es dabei noch zu einem Unfall mit Personenschaden, ist eine Verhaftung und spätere Untersuchungshaft hoch wahrscheinlich.
Wer kann verhaften?
Nach der polnischen Strafprozessordnung können folgende staatliche Institutionen bei Vorliegen eines Haftgrundes Verhaftungen vornehmen:
- Polizei
- Grenzpolizei (Straż Graniczna),
- Agentur für Innere Sicherheit (Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego),
- Zoll (Służba Celna),
- Zentrales Antikorruptionsbüro (Centralne Biuro Antykorupcyjne),
- Feldjäger (Żandarmeria Wojskowa)
- Forstaufsicht (Straż Leśna)
Haftgrund ist der hinreichende Verdacht auf Begehung einer Straftat bei Bestehen einer Flucht- oder Verdunklungsgefahr sowie die Unmöglichkeit einer Identitätsfeststellung.
Wie lange kann in Haft behalten werden?
Jeder Verhaftete ist umgehend freizulassen, sobald der Haftgrund entfallen ist.
Die Polizei hat den Verhafteten spätestens nach 48 Stunden an das Gericht zum Erlass eines Haftbefehlt zu überstellen. Wird dem Verhafteten nicht 24 Stunden danach ein gerichtlicher Haftbefehl zugestellt, ist dieser sofort zu entlassen.
Ein Beschuldigter also bis zu 78 Stunden ohne Haftbefehl in Gewahrsam gehalten werden.
Rechte des Verhafteten
Der Verhaftete hat folgende Rechte gegenüber den Behörden:
- Mitteilung des Haftgrundes
- Belehrung über seine Rechte (unterbleibt häufig)
- Recht zu Schweigen
- Beiziehung eines Rechtsanwalts und direktes Gespräch mit diesem
- Beziehung eines Übersetzers bei Sprachunkundigen
- Zustellung eines Verhaftungsprotokolls.
- Recht auf Einlegung einer Beschwerde gegen die Verhaftung
- Haftentschädigung bei rechtswidriger Verhaftung
Wie soll sich der Verhaftete, zumal wenn Ausländer, verhalten?
Der Verhaftete sollte sich nur nach Beiziehung eines Rechtsanwalts, Rücksprache mit diesem und in dessen Beisein zur Sache äußern. Im Falle der Inhaftnahme kann auch jeder Dritte für den Inhaftierten einen Rechtsanwalt bevollmächtigen.
Bei Mandanten, die der polnischen Sprache nicht mächtig sind, sollte der Anwalt der Heimatsprache des Beschuldigten oder zumindest der englischen Sprache gut mächtig sein. Erfahrungsgemäß sind die Übersetzungen der amtlicherseits gestellten Übersetzer mit Vorsicht zu genießen. Der Anwalt sollte in der Lage sein, sicherzustellen, dass der Beschuldigte die an ihn gestellten Fragen zutreffend versteht, an den Beschuldigten logische und verständliche Fragen gestellt und diese zutreffend übersetzt werden, und die Antworten des Beschuldigten zutreffend zu Protokoll genommen werden.
Aussagen, die zu Beginn des Verfahrens unvollständig oder falsch in das Protokoll gelangen, können für den Beschuldigten dauerhaft nachteilig sein.